Pflege und Beruf
Pflege und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren
Viele Menschen übernehmen Pflegeaufgaben neben ihrer beruflichen Tätigkeit. Gesetzliche Regelungen ermöglichen es, Pflege und Beruf zeitweise anzupassen, ohne den Arbeitsplatz vollständig aufzugeben. Ziel ist es, Pflege zu ermöglichen und gleichzeitig soziale Absicherung zu erhalten.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei einer akuten Pflegesituation können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren.
Wichtige Punkte:
- gilt unabhängig von der Betriebsgröße
- ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit erforderlich
- Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld möglich
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht Verdienstausfälle bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung aus.
- bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftigem Angehörigen
- Höhe: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
- 100 %, wenn in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen erfolgt sind
- Antrag bei der Pflegekasse
Pflegezeit
Beschäftigte haben Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen.
- vollständige oder teilweise Freistellung
- gilt für alle Pflegegrade
- Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
- auch für die letzte Lebensphase eines Angehörigen
Pflegezeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden und mit der Familienpflegezeit kombiniert werden.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monate.
Voraussetzungen:
- Mindestarbeitszeit 15 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt
- Pflegegrade 1 bis 5
- Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, maximal 24 Monate.
Soziale Absicherung für Pflegepersonen
Pflegende Angehörige sind sozial abgesichert, wenn sie nicht erwerbsmäßig pflegen:
- Rentenversicherung: Beiträge durch die Pflegeversicherung
- Unfallversicherung: beitragsfreier Schutz während der Pflege
- Arbeitslosenversicherung: Absicherung bei beruflicher Unterbrechung
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeumfang.
Rückkehr in den Beruf
Nach Pflegezeit oder Familienpflegezeit besteht Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen oder gleichwertigen Tätigkeit. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Arbeitgeber erleichtert den Wiedereinstieg.
Beratung und Unterstützung
Hilfreiche Anlaufstellen sind:
- Pflegekassen und Pflegeberaterinnen/-berater
- Pflegestützpunkte
- betriebliche Sozialberatung
- unabhängige Beratungsstellen
Quellen und Hinweise
Die Informationen auf dieser Seite basieren auf öffentlich zugänglichen und verlässlichen Quellen, insbesondere:
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
- Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.