Stationäre Pflege

Wenn häusliche Pflege nicht (mehr) ausreicht

Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich, möglichst lange in der eigenen Wohnung gepflegt zu werden. Reicht die häusliche Pflege jedoch vorübergehend oder dauerhaft nicht aus, kommen stationäre Pflegeformen zum Einsatz. Diese bieten professionelle Versorgung, Betreuung und Entlastung für pflegende Angehörige.

Formen der stationären Pflege

Stationäre Pflege gliedert sich in teilstationäre und vollstationäre Pflegeformen.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

Die teilstationäre Pflege bietet Pflege und Betreuung in speziellen Einrichtungen, während die Pflegebedürftigen weiterhin zu Hause wohnen.

Sie dient insbesondere der Entlastung pflegender Angehöriger und fördert soziale Kontakte sowie eine feste Alltagsstruktur.

Was ist teilstationäre Pflege?

  • zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung am Tag oder in der Nacht
  • Tagespflege: Betreuung tagsüber mit Hol- und Bringdienst
  • Nachtpflege: Betreuung während der Nacht zur Entlastung Angehöriger

Leistungen der Pflegeversicherung

  • pflegebedingte Aufwendungen inklusive Betreuung und medizinischer Behandlungspflege
  • Finanzierung zusätzlicher Betreuungskräfte
  • notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung
  • Kombination mit Pflegesachleistungen oder anteiligem Pflegegeld ohne Kürzung möglich

Kosten, die privat zu tragen sind

  • Unterkunft und Verpflegung
  • gesondert berechenbare Investitionskosten

Leistungshöchstbeträge nach Pflegegrad

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag bis 131 € monatlich
  • Pflegegrad 2: bis 721 € monatlich
  • Pflegegrad 3: bis 1.357 € monatlich
  • Pflegegrad 4: bis 1.685 € monatlich
  • Pflegegrad 5: bis 2.085 € monatlich

Teilstationäre Pflege wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist. Sie ergänzt die häusliche Pflege wirksam.

Pflege während Reha oder Vorsorge der Pflegeperson

Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf pflegerische Versorgung, wenn ihre Pflegeperson gleichzeitig eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.

Voraussetzungen

  • Pflegegrad 1 oder höher
  • Pflegeperson nimmt eine zugelassene Vorsorge- oder Rehamaßnahme wahr
  • pflegerische Versorgung ist währenddessen sicherzustellen

Ist die Versorgung in der Einrichtung nicht möglich, kann eine vorübergehende vollstationäre Pflege genutzt werden.

Antrag und Pflegegeld

  • Antrag auf Vorsorge/Reha gilt gleichzeitig als Antrag nach § 42a SGB XI (mit Zustimmung)
  • während der Versorgung ruht das Pflegegeld
  • Kostenübernahme durch Pflegekasse oder privaten Versicherer

Besteht ein vorrangiger Anspruch über die Krankenversicherung, geht dieser vor.

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Die vollstationäre Pflege umfasst die Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem Pflegeheim. Sie beinhaltet pflegerische Betreuung, medizinische Versorgung, Verpflegung sowie soziale Angebote.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Pflegegrad 1: 131 € monatlich
  • Pflegegrad 2: 805 € monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.319 € monatlich
  • Pflegegrad 4: 1.855 € monatlich
  • Pflegegrad 5: 2.096 € monatlich

Pflegekassen stellen kostenfreie Leistungs- und Preisvergleichslisten zugelassener Pflegeheime bereit.

Kosten und Eigenanteile

Nicht von der Pflegeversicherung gedeckt sind:

  • Eigenanteil an pflegebedingten Kosten
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Komfort- und Zusatzleistungen

Für Pflegegrade 2–5 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Zur Entlastung gibt es Leistungszuschläge:

  • 1. Jahr: 15 %
  • 2. Jahr: 30 %
  • 3. Jahr: 50 %
  • ab dem 4. Jahr: 75 %

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung über die Grundpflege hinaus:

  • mehr Zuwendung und soziale Kontakte
  • Teilnahme am Gemeinschaftsleben
  • Unterstützung durch zusätzliche Betreuungskräfte

Die Kosten werden vollständig von der Pflegeversicherung übernommen.

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Die medizinische Versorgung entspricht der Versorgung zu Hause. Pflegeheime müssen sicherstellen:

  • Kooperationen mit Haus-, Fach- und Zahnärzten
  • transparente Organisation der Arzneimittelversorgung
  • ärztliche Rufbereitschaft auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen
  • Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativdiensten

Pflegeheime können eigene Heimärztinnen oder Heimärzte beschäftigen, wenn keine ausreichende ambulante Versorgung möglich ist. Die Kosten dürfen nicht auf Pflegesätze umgelegt werden.

Wohngeld für Pflegeheimbewohner

Pflegeheimbewohner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen.

  • durchschnittlich ca. 297 € monatlich
  • Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde
  • Heimträger kann bevollmächtigt werden

Zur Orientierung kann der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes genutzt werden.

Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen

Die Qualität der Pflege wird regelmäßig überprüft. Im Fokus steht der tatsächliche Pflegezustand der Menschen.

Wer prüft?

  • Medizinischer Dienst
  • Careproof GmbH
  • Heimaufsichtsbehörden der Länder

Was wird geprüft?

  • Ergebnisqualität der Pflege
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
  • Abrechnungen (bei ambulanten Diensten)

Transparenz

  • Veröffentlichung der Ergebnisse online und in der Einrichtung
  • Aushang mit Datum und Zusammenfassung der Prüfung

Maßnahmen bei Qualitätsmängeln

Bei festgestellten Mängeln können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Mängelbescheid mit Fristsetzung
  • Kürzung der Pflegevergütung
  • teilweise oder vollständige Kündigung des Versorgungsvertrags
  • fristlose Kündigung bei schweren Verstößen
  • Vermittlung eines neuen Pflegeplatzes durch die Pflegekasse

Diese Regelungen stellen sicher, dass Pflegebedürftige jederzeit geschützt sind.

Praxis-Tipps

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung vorab prüfen
  • Vergleichslisten der Pflegekassen nutzen
  • auf zusätzliche Betreuung und Aktivitätsangebote achten

Quellen und Hinweise

Die Informationen auf dieser Seite basieren auf öffentlich zugänglichen und verlässlichen Quellen, insbesondere:

  • Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

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